Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Institute zur Chargenprüfung von Veterinärarzneispezialitäten
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
29.01.2025
Außerkrafttretensdatum
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 3.Paragraph 3,
Erfolgte die Chargenprüfung einer Veterinärarzneispezialität durch ein in Abs. 2 genannten Instituts, hat die Zulassungsinhaberin bzw. der Zulassungsinhaber die Stellungnahme dieses Instituts dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen vor Inverkehrbringung bzw. der Bereitstellung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Erfolgte die Chargenprüfung einer Veterinärarzneispezialität durch ein in Absatz 2, genannten Instituts, hat die Zulassungsinhaberin bzw. der Zulassungsinhaber die Stellungnahme dieses Instituts dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen vor Inverkehrbringung bzw. der Bereitstellung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
Im RIS seit
03.02.2025
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025
Gesetzesnummer
20012826
Dokumentnummer
NOR40268221