Institute zur Chargenprüfung von Veterinärarzneispezialitäten
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2025,
römisch fünf
Paragraph 3
29.01.2025
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Erfolgte die Chargenprüfung einer Veterinärarzneispezialität durch ein in Absatz 2, genannten Instituts, hat die Zulassungsinhaberin bzw. der Zulassungsinhaber die Stellungnahme dieses Instituts dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen vor Inverkehrbringung bzw. der Bereitstellung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
03.02.2025
20012826
NOR40268221