Bundesrecht konsolidiert

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Meldeverordnung FinStab 2024 § 1

Kurztitel

Meldeverordnung FinStab 2024

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 87/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.09.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

37/03 Nationalbank

Text

Abschnitt 1: Unkonsolidiertes Risiko

Paragraph eins, Restlaufzeiten und Fremdwährungskredite unkonsolidiert

Kreditinstitute, deren Tätigkeit ausschließlich oder unter anderem darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, sind verpflichtet, die sie betreffenden Informationen zu Restlaufzeiten und Fremdwährungskrediten für das Kreditinstitut auf Einzelbasis entsprechend der Beilage A1 gegliedert an die OeNB zu melden.

Im RIS seit

26.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2024

Gesetzesnummer

20012558

Dokumentnummer

NOR40261079

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/87/P1/NOR40261079

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