Meldeverordnung FinStab 2024
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2024,
römisch fünf
Paragraph eins
01.09.2024
37/03 Nationalbank
Kreditinstitute, deren Tätigkeit ausschließlich oder unter anderem darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, sind verpflichtet, die sie betreffenden Informationen zu Restlaufzeiten und Fremdwährungskrediten für das Kreditinstitut auf Einzelbasis entsprechend der Beilage A1 gegliedert an die OeNB zu melden.
26.03.2024
20012558
NOR40261079