Bundesrecht konsolidiert

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Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst § 7

Kurztitel

Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 67/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

28.02.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Inkrafttreten

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Sie ist auf Lehrpersonen anzuwenden, für die die Vordienstzeiten mit Wirksamkeit des Beginns des Schuljahres 2023 aus 2024, oder danach festzustellen sind.
  2. Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2015, außer Kraft. Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2015, ist auf Lehrpersonen, die nicht von Absatz eins, zweiter Satz erfasst sind, anzuwenden.

Im RIS seit

28.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2024

Gesetzesnummer

20012539

Dokumentnummer

NOR40260573

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/67/P7/NOR40260573

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