Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Sie ist auf Lehrpersonen anzuwenden, für die die Vordienstzeiten mit Wirksamkeit des Beginns des Schuljahres 2023 aus 2024, oder danach festzustellen sind.
Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2024,
römisch fünf
Paragraph 7
28.02.2024
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948; 63/04 Bundesbedienstetenschutz
28.02.2024
20012539
NOR40260573