Ausnahme
§ 11.Paragraph 11,
Gemäß § 431 Abs. 1 LAG wird folgende Ausnahme von § 240 Abs. 2 LAG hinsichtlich gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung festgelegt: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen mit Tätigkeiten, die mit gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung verbunden sind, auch beschäftigt werden, wenn Tonschwellenaudiogramme im Rahmen der Untersuchungen gemäß § 240 Abs. 1 von qualifizierten Bediensteten der Träger der Unfallversicherung unter der Verantwortung einer Ärztin bzw. eines Arztes durchgeführt werden. Gemäß Paragraph 431, Absatz eins, LAG wird folgende Ausnahme von Paragraph 240, Absatz 2, LAG hinsichtlich gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung festgelegt: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen mit Tätigkeiten, die mit gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung verbunden sind, auch beschäftigt werden, wenn Tonschwellenaudiogramme im Rahmen der Untersuchungen gemäß Paragraph 240, Absatz eins, von qualifizierten Bediensteten der Träger der Unfallversicherung unter der Verantwortung einer Ärztin bzw. eines Arztes durchgeführt werden.