Bundesrecht konsolidiert

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Land- und forstwirtschaftliche Gesundheitsüberwachungsverordnung § 11

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Gesundheitsüberwachungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 54/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.06.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-VGÜ

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Ausnahme

Paragraph 11,

Gemäß Paragraph 431, Absatz eins, LAG wird folgende Ausnahme von Paragraph 240, Absatz 2, LAG hinsichtlich gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung festgelegt: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen mit Tätigkeiten, die mit gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung verbunden sind, auch beschäftigt werden, wenn Tonschwellenaudiogramme im Rahmen der Untersuchungen gemäß Paragraph 240, Absatz eins, von qualifizierten Bediensteten der Träger der Unfallversicherung unter der Verantwortung einer Ärztin bzw. eines Arztes durchgeführt werden.

Im RIS seit

23.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

20012536

Dokumentnummer

NOR40260519

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/54/P11/NOR40260519

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