Land- und forstwirtschaftliche Gesundheitsüberwachungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2024,
römisch fünf
Paragraph 11
01.06.2024
LF-VGÜ
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Gemäß Paragraph 431, Absatz eins, LAG wird folgende Ausnahme von Paragraph 240, Absatz 2, LAG hinsichtlich gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung festgelegt: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen mit Tätigkeiten, die mit gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung verbunden sind, auch beschäftigt werden, wenn Tonschwellenaudiogramme im Rahmen der Untersuchungen gemäß Paragraph 240, Absatz eins, von qualifizierten Bediensteten der Träger der Unfallversicherung unter der Verantwortung einer Ärztin bzw. eines Arztes durchgeführt werden.
23.02.2024
20012536
NOR40260519