(2)Absatz 2,Wenn bei einer Untersuchung gemäß § 5 Abs. 3 oder gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 bis 7 bei einer Arbeitnehmerin bzw. einem Arbeitnehmer eine die Gesundheit schädigende Auswirkung festgestellt wurde, sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die davon Kenntnis haben, verpflichtet, alle anderen in ähnlicher Weise exponierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verstärkt über die Möglichkeit solcher Untersuchungen zu informieren.Wenn bei einer Untersuchung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, oder gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, bis 7 bei einer Arbeitnehmerin bzw. einem Arbeitnehmer eine die Gesundheit schädigende Auswirkung festgestellt wurde, sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die davon Kenntnis haben, verpflichtet, alle anderen in ähnlicher Weise exponierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verstärkt über die Möglichkeit solcher Untersuchungen zu informieren.