Bundesrecht konsolidiert

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Land- und forstwirtschaftliche Gesundheitsüberwachungsverordnung § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Gesundheitsüberwachungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 54/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.06.2024

Außerkrafttretensdatum

05.03.2026

Abkürzung

LF-VGÜ

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, jede Arbeitnehmerin bzw. jeden Arbeitnehmer vor Aufnahme der Beschäftigung mit einer Tätigkeit, für die diese Verordnung Untersuchungen vorsieht, zu informieren,
    1. Ziffer eins
      dass vor Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit Gesundheitsuntersuchungen auf Kosten der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers durchgeführt werden müssen, damit eine Beschäftigung erfolgen kann,
    2. Ziffer 2
      ob es sich um sonstige besondere Untersuchungen handelt, denen sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch unterziehen können, und
    3. Ziffer 3
      über die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen bzw. der wiederkehrenden Untersuchungen.
  2. Absatz 2,Wenn bei einer Untersuchung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, oder gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, bis 5 bei einer Arbeitnehmerin bzw. einem Arbeitnehmer eine die Gesundheit schädigende Auswirkung festgestellt wurde, sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die davon Kenntnis haben, verpflichtet, alle anderen in ähnlicher Weise exponierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verstärkt über die Möglichkeit solcher Untersuchungen zu informieren.

Im RIS seit

23.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2026

Gesetzesnummer

20012536

Dokumentnummer

NOR40260518

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/54/P10/NOR40260518

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