(1)Absatz eins,Die Bewertung nach § 237 Abs. 9 LAG hat auf der Grundlage der Ergebnisse des § 4 die spezifischen Benutzungsbedingungen der persönlichen Schutzausrüstung am Arbeitsplatz zu berücksichtigen, insbesondereDie Bewertung nach Paragraph 237, Absatz 9, LAG hat auf der Grundlage der Ergebnisse des Paragraph 4, die spezifischen Benutzungsbedingungen der persönlichen Schutzausrüstung am Arbeitsplatz zu berücksichtigen, insbesondere
die vorgesehene Verwendungs- und Einsatzdauer der Ausrüstung,
Häufigkeit und Dauer der Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber den Gefahren,
Ausmaß und Art der Gefahr,
die spezifischen Merkmale des Arbeitsplatzes jeder auf die persönliche Schutzausrüstung angewiesenen Arbeitnehmerin bzw. jedes auf die persönliche Schutzausrüstung angewiesenen Arbeitnehmers, der am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen, der Arbeitsvorgänge und der Art der Tätigkeit,
den Tragekomfort und die Leistungsmerkmale der persönlichen Schutzausrüstung.