Absatz eins,Die Bewertung nach Paragraph 237, Absatz 9, LAG hat auf der Grundlage der Ergebnisse des Paragraph 4, die spezifischen Benutzungsbedingungen der persönlichen Schutzausrüstung am Arbeitsplatz zu berücksichtigen, insbesondere
- Ziffer einsdie vorgesehene Verwendungs- und Einsatzdauer der Ausrüstung,
- Ziffer 2Häufigkeit und Dauer der Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber den Gefahren,
- Ziffer 3Ausmaß und Art der Gefahr,
- Ziffer 4die spezifischen Merkmale des Arbeitsplatzes jeder auf die persönliche Schutzausrüstung angewiesenen Arbeitnehmerin bzw. jedes auf die persönliche Schutzausrüstung angewiesenen Arbeitnehmers, der am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen, der Arbeitsvorgänge und der Art der Tätigkeit,
- Ziffer 5den Tragekomfort und die Leistungsmerkmale der persönlichen Schutzausrüstung.