Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Persönliche Schutzausrüstung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.06.2024

Abkürzung

LF-PSA-V

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Bewertung der persönlichen Schutzausrüstung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Bewertung nach Paragraph 237, Absatz 9, LAG hat auf der Grundlage der Ergebnisse des Paragraph 4, die spezifischen Benutzungsbedingungen der persönlichen Schutzausrüstung am Arbeitsplatz zu berücksichtigen, insbesondere
    1. Ziffer eins
      die vorgesehene Verwendungs- und Einsatzdauer der Ausrüstung,
    2. Ziffer 2
      Häufigkeit und Dauer der Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber den Gefahren,
    3. Ziffer 3
      Ausmaß und Art der Gefahr,
    4. Ziffer 4
      die spezifischen Merkmale des Arbeitsplatzes jeder auf die persönliche Schutzausrüstung angewiesenen Arbeitnehmerin bzw. jedes auf die persönliche Schutzausrüstung angewiesenen Arbeitnehmers, der am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen, der Arbeitsvorgänge und der Art der Tätigkeit,
    5. Ziffer 5
      den Tragekomfort und die Leistungsmerkmale der persönlichen Schutzausrüstung.
  2. Absatz 2,Bei der Bewertung ist neben den eventuellen Gefahrenquellen und Beeinträchtigungen, die die persönliche Schutzausrüstung selbst darstellen oder bewirken kann, auch die Auswirkung des Tragens der persönlichen Schutzausrüstung auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend zu berücksichtigen, erforderlichenfalls durch Beschränkung der Tragedauer mit Tätigkeitswechsel.
  3. Absatz 3,Bei der Bewertung ist festzustellen, ob die Unterschreitung des Grenzwertes oder Expositionsgrenzwertes, sofern ein solcher festgelegt ist, durch Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung gewährleistet ist.
  4. Absatz 4,Bei der Bewertung ist festzulegen, ob kürzere Intervalle für die wiederkehrenden Unterweisungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich sind und ob die Unterweisung durch Schulungen und erforderlichenfalls durch praktische Übungen zu erfolgen hat.

Schlagworte

Verwendungsdauer

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

20012535

Dokumentnummer

NOR40260494