Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Verordnung optische Strahlung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.06.2024
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
LF-VOPST
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Persönliche Schutzausrüstung, Arbeitskleidung, Kennzeichnung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich in Bereichen aufhalten, in denen ein Expositionsgrenzwert für künstliche optische Strahlung überschritten ist, ist je nach Art und Ausmaß der vorliegenden Gefahr Folgendes zur Verfügung zu stellen und von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu benutzen:
geeignete persönliche Schutzausrüstung für Augen und Haut oder
geeignete Arbeitskleidung (Schutzkleidung), sofern geeignete persönliche Schutzausrüstung für optische Strahlung nicht erhältlich ist, sowie
geeignete Schutzmittel für ungeschützte Haut.
(2)Absatz 2,Bereiche, in denen ein Expositionsgrenzwert überschritten ist, sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen; erforderlichenfalls mit Angabe der maximalen Aufenthaltsdauer. Wenn dies technisch möglich und auf Grund der Expositionsgefahr gerechtfertigt ist, sind diese Bereiche auch abzugrenzen und ist der Zugang einzuschränken.
(3)Absatz 3,Die Überschreitung von Expositionsgrenzwerten nach Abs. 1 und 2 ist zu beurteilenDie Überschreitung von Expositionsgrenzwerten nach Absatz eins, und 2 ist zu beurteilen
personenbezogen, sofern Ausmaß, Lage und Organisation der Aufenthaltsdauer der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument festgelegt sind.
Schlagworte
Sicherheitsschutzdokument
Im RIS seit
23.02.2024
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
20012534
Dokumentnummer
NOR40260485