Absatz eins,Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich in Bereichen aufhalten, in denen ein Expositionsgrenzwert für künstliche optische Strahlung überschritten ist, ist je nach Art und Ausmaß der vorliegenden Gefahr Folgendes zur Verfügung zu stellen und von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu benutzen:
- Ziffer einsgeeignete persönliche Schutzausrüstung für Augen und Haut oder
- Ziffer 2geeignete Arbeitskleidung (Schutzkleidung), sofern geeignete persönliche Schutzausrüstung für optische Strahlung nicht erhältlich ist, sowie
- Ziffer 3geeignete Schutzmittel für ungeschützte Haut.