Bundesrecht konsolidiert

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Land- und forstwirtschaftliche Verordnung optische Strahlung § 7

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Verordnung optische Strahlung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 52/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.06.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-VOPST

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Maßnahmen und Maßnahmenprogramm

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Gefahren durch künstliche optische Strahlung müssen am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit verringert werden, als dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln möglich ist.
  2. Absatz 2,Um die Einwirkung von künstlicher optischer Strahlung auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau zu senken, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (Paragraph 190, LAG) geeignete Maßnahmen setzen. Dies sind insbesondere Maßnahmen gemäß Paragraph 8,
  3. Absatz 3,Wenn die Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung überschritten werden, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Festlegung von Maßnahmen gemäß Paragraph 187, Absatz 5, LAG auch ein Programm mit Maßnahmen gemäß Paragraph 8, festlegen und durchführen, mit dem Ziel, diese zu unterschreiten.

Im RIS seit

23.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

20012534

Dokumentnummer

NOR40260483

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/52/P7/NOR40260483

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