Absatz eins,Gefahren durch künstliche optische Strahlung müssen am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit verringert werden, als dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln möglich ist.
Land- und forstwirtschaftliche Verordnung optische Strahlung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2024,
römisch fünf
Paragraph 7
01.06.2024
LF-VOPST
60/01 Arbeitsvertragsrecht
23.02.2024
20012534
NOR40260483