(2)Absatz 2,Wenn die Bewertung gemäß § 4 ergibt, dass die Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen der Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung nach Abs. 1 überschreitet, sind § 6, § 7 Abs. 3, § 8 und § 9 anzuwenden.Wenn die Bewertung gemäß Paragraph 4, ergibt, dass die Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen der Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung nach Absatz eins, überschreitet, sind Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 8 und Paragraph 9, anzuwenden.