Absatz eins,Folgende Expositionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden:
- Ziffer einsFür inkohärente künstliche optische Strahlung: die Expositionsgrenzwerte gemäß Anhang A, Tabelle A.3, der VOPST, unter Berücksichtigung der Definitionen gemäß Anhang A der VOPST,
- Ziffer 2Für kohärente optische Strahlung (z. B. Laser): die Expositionsgrenzwerte gemäß Anhang B, Tabellen B.4a, B.4b, B.4c, B.4d und B.4e, der VOPST, unter Berücksichtigung der Definitionen gemäß Anhang B der VOPST.