3. Abschnitt
Bildschirmarbeit
Ermittlung und Beurteilung
§ 8.Paragraph 8,
Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren im Sinne des § 236 Abs. 6 LAG ist insbesondere festzustellen, ob Bildschirmarbeit im Sinne des § 236 Abs. 8 LAG, bei der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder durchschnittlich mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit ein Bildschirmgerät benutzen, vorliegt. Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren im Sinne des Paragraph 236, Absatz 6, LAG ist insbesondere festzustellen, ob Bildschirmarbeit im Sinne des Paragraph 236, Absatz 8, LAG, bei der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder durchschnittlich mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit ein Bildschirmgerät benutzen, vorliegt.