Bundesrecht konsolidiert

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Land- und forstwirtschaftliche Bildschirmarbeitsverordnung § 8

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Bildschirmarbeitsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 51/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.06.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-BS-V

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

3. Abschnitt
Bildschirmarbeit

Ermittlung und Beurteilung

Paragraph 8,

Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren im Sinne des Paragraph 236, Absatz 6, LAG ist insbesondere festzustellen, ob Bildschirmarbeit im Sinne des Paragraph 236, Absatz 8, LAG, bei der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder durchschnittlich mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit ein Bildschirmgerät benutzen, vorliegt.

Im RIS seit

23.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

20012533

Dokumentnummer

NOR40260466

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/51/P8/NOR40260466

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