Land- und forstwirtschaftliche Bildschirmarbeitsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2024,
römisch fünf
Paragraph 8
01.06.2024
LF-BS-V
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren im Sinne des Paragraph 236, Absatz 6, LAG ist insbesondere festzustellen, ob Bildschirmarbeit im Sinne des Paragraph 236, Absatz 8, LAG, bei der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder durchschnittlich mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit ein Bildschirmgerät benutzen, vorliegt.
23.02.2024
20012533
NOR40260466