Bundesrecht konsolidiert

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Land- und forstwirtschaftliche Bildschirmarbeitsverordnung § 3

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Bildschirmarbeitsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 51/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.06.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-BS-V

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

2. Abschnitt
Bildschirmarbeitsplätze

Bildschirm und Tastatur

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dürfen nur Bildschirme zur Verfügung gestellt werden, die folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. Ziffer eins
      Die Benützung des Gerätes als solche darf keine Gefährdung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit sich bringen.
    2. Ziffer 2
      Die auf dem Bildschirm angezeigten Zeichen müssen scharf und deutlich, ausreichend groß und mit angemessenem Zeichen- und Zeilenabstand dargestellt werden.
    3. Ziffer 3
      Die Wiedergabe der Zeichen in Positivdarstellung muss möglich sein.
    4. Ziffer 4
      Das Bild muss stabil und frei von Flimmern sein. Das Bild darf auch keine Instabilitäten anderer Art aufweisen, wie störende Veränderungen von Zeichengestalt und Zeichenort.
    5. Ziffer 5
      Die Helligkeit und der Kontrast zwischen Zeichen und Bildschirmhintergrund müssen leicht von der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer eingestellt und den Umgebungsbedingungen angepasst werden können.
    6. Ziffer 6
      Der Bildschirm muss zur Anpassung an die individuellen Bedürfnisse der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer leicht dreh- und neigbar sein. Es kann auch stattdessen ein separater Ständer für den Bildschirm oder ein verstellbarer Tisch verwendet werden.
    7. Ziffer 7
      Der Bildschirm muss eine reflexionsarme Oberfläche besitzen.
    8. Ziffer 8
      Die Größe des Bildschirms muss der Arbeitsaufgabe entsprechen.
  2. Absatz 2,Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern darf nur eine Tastatur zur Verfügung gestellt werden, die folgenden Anforderungen entspricht:
    1. Ziffer eins
      Die Tastatur muss neigbar und eine vom Bildschirm getrennte Einheit sein.
    2. Ziffer 2
      Zur Vermeidung von Reflexionen muss die Tastatur eine matte Oberfläche haben.
    3. Ziffer 3
      Die Tastenbeschriftung muss sich vom Untergrund deutlich abheben und auch bei leicht wechselnden Arbeitshaltungen ohne Schwierigkeiten lesbar sein.
    4. Ziffer 4
      Die Anordnung der Tastatur und die Beschaffenheit der Tasten müssen die Bedienung der Tastatur erleichtern.

Schlagworte

Zeichenabstand

Im RIS seit

23.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

20012533

Dokumentnummer

NOR40260461

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/51/P3/NOR40260461

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