Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Bildschirmarbeitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.06.2024

Abkürzung

LF-BS-V

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

2. Abschnitt
Bildschirmarbeitsplätze

Bildschirm und Tastatur

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dürfen nur Bildschirme zur Verfügung gestellt werden, die folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. Ziffer eins
      Die Benützung des Gerätes als solche darf keine Gefährdung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit sich bringen.
    2. Ziffer 2
      Die auf dem Bildschirm angezeigten Zeichen müssen scharf und deutlich, ausreichend groß und mit angemessenem Zeichen- und Zeilenabstand dargestellt werden.
    3. Ziffer 3
      Die Wiedergabe der Zeichen in Positivdarstellung muss möglich sein.
    4. Ziffer 4
      Das Bild muss stabil und frei von Flimmern sein. Das Bild darf auch keine Instabilitäten anderer Art aufweisen, wie störende Veränderungen von Zeichengestalt und Zeichenort.
    5. Ziffer 5
      Die Helligkeit und der Kontrast zwischen Zeichen und Bildschirmhintergrund müssen leicht von der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer eingestellt und den Umgebungsbedingungen angepasst werden können.
    6. Ziffer 6
      Der Bildschirm muss zur Anpassung an die individuellen Bedürfnisse der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer leicht dreh- und neigbar sein. Es kann auch stattdessen ein separater Ständer für den Bildschirm oder ein verstellbarer Tisch verwendet werden.
    7. Ziffer 7
      Der Bildschirm muss eine reflexionsarme Oberfläche besitzen.
    8. Ziffer 8
      Die Größe des Bildschirms muss der Arbeitsaufgabe entsprechen.
  2. Absatz 2,Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern darf nur eine Tastatur zur Verfügung gestellt werden, die folgenden Anforderungen entspricht:
    1. Ziffer eins
      Die Tastatur muss neigbar und eine vom Bildschirm getrennte Einheit sein.
    2. Ziffer 2
      Zur Vermeidung von Reflexionen muss die Tastatur eine matte Oberfläche haben.
    3. Ziffer 3
      Die Tastenbeschriftung muss sich vom Untergrund deutlich abheben und auch bei leicht wechselnden Arbeitshaltungen ohne Schwierigkeiten lesbar sein.
    4. Ziffer 4
      Die Anordnung der Tastatur und die Beschaffenheit der Tasten müssen die Bedienung der Tastatur erleichtern.

Schlagworte

Zeichenabstand

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

20012533

Dokumentnummer

NOR40260461