Absatz eins,Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dürfen nur Bildschirme zur Verfügung gestellt werden, die folgenden Anforderungen entsprechen:
- Ziffer einsDie Benützung des Gerätes als solche darf keine Gefährdung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit sich bringen.
- Ziffer 2Die auf dem Bildschirm angezeigten Zeichen müssen scharf und deutlich, ausreichend groß und mit angemessenem Zeichen- und Zeilenabstand dargestellt werden.
- Ziffer 3Die Wiedergabe der Zeichen in Positivdarstellung muss möglich sein.
- Ziffer 4Das Bild muss stabil und frei von Flimmern sein. Das Bild darf auch keine Instabilitäten anderer Art aufweisen, wie störende Veränderungen von Zeichengestalt und Zeichenort.
- Ziffer 5Die Helligkeit und der Kontrast zwischen Zeichen und Bildschirmhintergrund müssen leicht von der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer eingestellt und den Umgebungsbedingungen angepasst werden können.
- Ziffer 6Der Bildschirm muss zur Anpassung an die individuellen Bedürfnisse der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer leicht dreh- und neigbar sein. Es kann auch stattdessen ein separater Ständer für den Bildschirm oder ein verstellbarer Tisch verwendet werden.
- Ziffer 7Der Bildschirm muss eine reflexionsarme Oberfläche besitzen.
- Ziffer 8Die Größe des Bildschirms muss der Arbeitsaufgabe entsprechen.