(2)Absatz 2,Die Anhörung und Beteiligung der einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt oder Belegschaftsorgane errichtet sind und diese im Sinne des Abs. 1 befasst werden.Die Anhörung und Beteiligung der einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt oder Belegschaftsorgane errichtet sind und diese im Sinne des Absatz eins, befasst werden.