Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Land- und forstwirtschaftliche Bildschirmarbeitsverordnung § 15

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Bildschirmarbeitsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 51/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.06.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-BS-V

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Anhörung/Beteiligung

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Die an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind zu den in dieser Verordnung geregelten Fragen anzuhören und an deren Behandlung zu beteiligen.
  2. Absatz 2,Die Anhörung und Beteiligung der einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt oder Belegschaftsorgane errichtet sind und diese im Sinne des Absatz eins, befasst werden.

Im RIS seit

23.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

20012533

Dokumentnummer

NOR40260473

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/51/P15/NOR40260473

Navigation im Suchergebnis