Absatz eins,Die an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind zu den in dieser Verordnung geregelten Fragen anzuhören und an deren Behandlung zu beteiligen.
Land- und forstwirtschaftliche Bildschirmarbeitsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2024,
römisch fünf
Paragraph 15
01.06.2024
LF-BS-V
60/01 Arbeitsvertragsrecht
23.02.2024
20012533
NOR40260473