Bundesrecht konsolidiert

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Land- und forstwirtschaftliche Bildschirmarbeitsverordnung § 14

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Bildschirmarbeitsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 51/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.06.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-BS-V

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Information

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Die an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind über Folgendes zu informieren:
    1. Ziffer eins
      ob an Arbeitsplätzen Bildschirmarbeit im Sinne des Paragraph 236, Absatz 8, LAG, bei der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder durchschnittlich mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit ein Bildschirmgerät benutzen, vorliegt
    2. Ziffer 2
      das Recht auf Untersuchungen gemäß Paragraph 11,,
    3. Ziffer 3
      das Recht auf Zurverfügungstellung einer speziellen Sehhilfe bei Zutreffen der Voraussetzungen des Paragraph 236, Absatz 8, Ziffer 4, LAG und
    4. Ziffer 4
      den Anspruch auf Pausen und Tätigkeitswechsel gemäß Paragraph 10,
  2. Absatz 2,Die Information der einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt oder Belegschaftsorgane errichtet sind und diese im Sinne des Absatz eins, informiert werden.

Im RIS seit

23.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

20012533

Dokumentnummer

NOR40260472

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/51/P14/NOR40260472

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