Absatz eins,Die an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind über Folgendes zu informieren:
- Ziffer einsob an Arbeitsplätzen Bildschirmarbeit im Sinne des Paragraph 236, Absatz 8, LAG, bei der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder durchschnittlich mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit ein Bildschirmgerät benutzen, vorliegt
- Ziffer 2das Recht auf Untersuchungen gemäß Paragraph 11,,
- Ziffer 3das Recht auf Zurverfügungstellung einer speziellen Sehhilfe bei Zutreffen der Voraussetzungen des Paragraph 236, Absatz 8, Ziffer 4, LAG und
- Ziffer 4den Anspruch auf Pausen und Tätigkeitswechsel gemäß Paragraph 10,