Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Land- und forstwirtschaftliche Bildschirmarbeitsverordnung § 13

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Bildschirmarbeitsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 51/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.06.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-BS-V

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

4. Abschnitt
Sonstige Pflichten der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

Unterweisung

Paragraph 13,

Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer ist vor Aufnahme ihrer bzw. seiner Tätigkeit am Bildschirmgerät und bei jeder wesentlichen Veränderung der Organisation ihres bzw. seines Arbeitsplatzes im Umgang mit dem Gerät sowie hinsichtlich der ergonomisch richtigen Einstellung und Anordnung der Arbeitsmittel zu unterweisen.

Im RIS seit

23.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

20012533

Dokumentnummer

NOR40260471

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/51/P13/NOR40260471

Navigation im Suchergebnis