Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Bildschirmarbeitsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
01.06.2024
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
LF-BS-V
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
4. Abschnitt
Sonstige Pflichten der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
Unterweisung
§ 13.Paragraph 13,
Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer ist vor Aufnahme ihrer bzw. seiner Tätigkeit am Bildschirmgerät und bei jeder wesentlichen Veränderung der Organisation ihres bzw. seines Arbeitsplatzes im Umgang mit dem Gerät sowie hinsichtlich der ergonomisch richtigen Einstellung und Anordnung der Arbeitsmittel zu unterweisen.
Im RIS seit
23.02.2024
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
20012533
Dokumentnummer
NOR40260471