Land- und forstwirtschaftliche Bildschirmarbeitsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2024,
römisch fünf
Paragraph 13
01.06.2024
LF-BS-V
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer ist vor Aufnahme ihrer bzw. seiner Tätigkeit am Bildschirmgerät und bei jeder wesentlichen Veränderung der Organisation ihres bzw. seines Arbeitsplatzes im Umgang mit dem Gerät sowie hinsichtlich der ergonomisch richtigen Einstellung und Anordnung der Arbeitsmittel zu unterweisen.
23.02.2024
20012533
NOR40260471