Bundesrecht konsolidiert

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Land- und forstwirtschaftliche Jugendarbeitsschutzverordnung § 4

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Jugendarbeitsschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 50/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.06.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF–JSVO

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Arbeiten unter psychischen und physischen Belastungen

Paragraph 4,

Verboten sind Arbeiten, die die psychische oder physische Leistungsfähigkeit Jugendlicher übersteigen. Zu letzteren zählen insbesondere:

  1. Ziffer eins
    das Heben, Abstützen, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen, Wenden und sonstige Befördern von Lasten mit oder ohne Hilfsmittel, soweit damit eine für Jugendliche unzuträgliche Beanspruchung des Organismus verbunden ist;
  2. Ziffer 2
    Stemmarbeiten mit nicht kraftbetriebenen Arbeitsmitteln, die nach Paragraph 3, Absatz eins, zulässig sind, soweit damit eine für Jugendliche unzuträgliche Beanspruchung des Organismus verbunden ist;
  3. Ziffer 3
    Arbeiten, bei denen eine den Organismus besonders belastende Hitze im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 2, des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, vorliegt; erlaubt für Jugendliche in Ausbildung, unter Aufsicht;
  4. Ziffer 4
    Arbeiten in Räumen mit Temperaturen unter -10° C; erlaubt sind Arbeiten in Räumen mit Temperaturen von -10° C bis -25° C, wenn diese Tätigkeiten zwei Stunden täglich und zehn Stunden wöchentlich nicht überschreiten.

Im RIS seit

22.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

20012531

Dokumentnummer

NOR40260443

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/50/P4/NOR40260443

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