das Heben, Abstützen, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen, Wenden und sonstige Befördern von Lasten mit oder ohne Hilfsmittel, soweit damit eine für Jugendliche unzuträgliche Beanspruchung des Organismus verbunden ist;
Land- und forstwirtschaftliche Jugendarbeitsschutzverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 2024,
römisch fünf
Paragraph 4
01.06.2024
LF–JSVO
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Verboten sind Arbeiten, die die psychische oder physische Leistungsfähigkeit Jugendlicher übersteigen. Zu letzteren zählen insbesondere:
22.02.2024
20012531
NOR40260443