Bundesrecht konsolidiert

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Land- und forstwirtschaftliche Jugendarbeitsschutzverordnung § 3

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Jugendarbeitsschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 50/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.06.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF–JSVO

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Arbeiten unter physikalischen Einwirkungen

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Für Jugendliche verboten sind Arbeiten, bei denen der Auslösegrenzwert für Vibrationen bei beruflicher Exposition gemäß Paragraph 4, der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen in der Land- und Forstwirtschaft (LF-VOLV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2024,, überschritten wird.
  2. Absatz 2,Verboten sind Arbeiten
    1. Ziffer eins
      in Bereichen, in denen die Auslösewerte für elektromagnetische Felder im Sinn der Verordnung elektromagnetische Felder in der Land- und Forstwirtschaft LF-VEMF, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2024,, überschritten sind;
    2. Ziffer 2
      mit Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4;
    3. Ziffer 3
      unter Verwendung von Lampen der Risikogruppe 3 oder Leuchten (Gehäuse) mit vergleichbarem Risiko im Hinblick auf künstliche inkohärente optische Strahlung.
  3. Absatz 3,Absatz 2, gilt nicht für Jugendliche nach 18 Monaten Ausbildung und bei Durchführung der Arbeiten unter Aufsicht.
  4. Absatz 4,Verboten sind Arbeiten in Strahlenbereichen ionisierender Strahlung im Sinn des Strahlenschutzgesetzes 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,, in der geltenden Fassung.

Im RIS seit

22.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

20012531

Dokumentnummer

NOR40260442

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/50/P3/NOR40260442

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