Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Jugendarbeitsschutzverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.06.2024
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
LF–JSVO
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Arbeiten unter physikalischen Einwirkungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Für Jugendliche verboten sind Arbeiten, bei denen der Auslösegrenzwert für Vibrationen bei beruflicher Exposition gemäß § 4 der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen in der Land- und Forstwirtschaft (LF-VOLV), BGBl. II Nr. 49/2024, überschritten wird.Für Jugendliche verboten sind Arbeiten, bei denen der Auslösegrenzwert für Vibrationen bei beruflicher Exposition gemäß Paragraph 4, der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen in der Land- und Forstwirtschaft (LF-VOLV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2024,, überschritten wird. (2)Absatz 2,Verboten sind Arbeiten
in Bereichen, in denen die Auslösewerte für elektromagnetische Felder im Sinn der Verordnung elektromagnetische Felder in der Land- und Forstwirtschaft LF-VEMF, BGBl. II Nr. 48/2024, überschritten sind;in Bereichen, in denen die Auslösewerte für elektromagnetische Felder im Sinn der Verordnung elektromagnetische Felder in der Land- und Forstwirtschaft LF-VEMF, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2024,, überschritten sind; mit Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4;
unter Verwendung von Lampen der Risikogruppe 3 oder Leuchten (Gehäuse) mit vergleichbarem Risiko im Hinblick auf künstliche inkohärente optische Strahlung.
(3)Absatz 3,Abs. 2 gilt nicht für Jugendliche nach 18 Monaten Ausbildung und bei Durchführung der Arbeiten unter Aufsicht.Absatz 2, gilt nicht für Jugendliche nach 18 Monaten Ausbildung und bei Durchführung der Arbeiten unter Aufsicht.
(4)Absatz 4,Verboten sind Arbeiten in Strahlenbereichen ionisierender Strahlung im Sinn des Strahlenschutzgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 50/2020, in der geltenden Fassung.Verboten sind Arbeiten in Strahlenbereichen ionisierender Strahlung im Sinn des Strahlenschutzgesetzes 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,, in der geltenden Fassung.
Im RIS seit
22.02.2024
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Gesetzesnummer
20012531
Dokumentnummer
NOR40260442