Absatz eins,Für Jugendliche verboten sind Arbeiten, bei denen der Auslösegrenzwert für Vibrationen bei beruflicher Exposition gemäß Paragraph 4, der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen in der Land- und Forstwirtschaft (LF-VOLV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2024,, überschritten wird.