Bundesrecht konsolidiert

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Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Lärm und Vibrationen § 9

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Lärm und Vibrationen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 49/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.06.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-VOLV

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Maßnahmen und Maßnahmenprogramm

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Gefahren durch Lärm oder Vibrationen müssen am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit verringert werden, als dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln möglich ist.
  2. Absatz 2,Um Lärm und Vibrationen auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau zu senken, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (Paragraph 190, LAG) geeignete Maßnahmen aus den Paragraphen 10, bis 13 auswählen und durchführen.
  3. Absatz 3,Wenn einer der nachstehenden Werte überschritten wird, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Festlegung von Maßnahmen nach Paragraph 187, Absatz 5, LAG auch ein Programm mit Maßnahmen aus den Paragraphen 10, bis 13 festlegen und durchführen:
    1. Ziffer eins
      Auslösewerte für Vibrationen,
    2. Ziffer 2
      Expositionsgrenzwerte für gehörgefährdenden Lärm,
    3. Ziffer 3
      Grenzwerte für bestimmte Räume.

Im RIS seit

22.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

20012530

Dokumentnummer

NOR40260430

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/49/P9/NOR40260430

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