(3)Absatz 3,Wenn einer der nachstehenden Werte überschritten wird, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Festlegung von Maßnahmen nach § 187 Abs. 5 LAG auch ein Programm mit Maßnahmen aus den §§ 10 bis 13 festlegen und durchführen:Wenn einer der nachstehenden Werte überschritten wird, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Festlegung von Maßnahmen nach Paragraph 187, Absatz 5, LAG auch ein Programm mit Maßnahmen aus den Paragraphen 10, bis 13 festlegen und durchführen:
Auslösewerte für Vibrationen,
Expositionsgrenzwerte für gehörgefährdenden Lärm,
Grenzwerte für bestimmte Räume.