Absatz eins,Gefahren durch Lärm oder Vibrationen müssen am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit verringert werden, als dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln möglich ist.
Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Lärm und Vibrationen
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2024,
römisch fünf
Paragraph 9
01.06.2024
LF-VOLV
60/01 Arbeitsvertragsrecht
22.02.2024
20012530
NOR40260430