(1)Absatz eins,Wenn ein Auslösewert überschritten ist, muss eine Information und Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach §§ 195 und 197 LAG erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:Wenn ein Auslösewert überschritten ist, muss eine Information und Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Paragraphen 195, und 197 LAG erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
die Maßnahmen gemäß §§ 10 bis 13;die Maßnahmen gemäß Paragraphen 10, bis 13;
Bedeutung und Höhe der Expositionsgrenzwerte, der Auslösewerte sowie ihren Bezug zur Gefährdung;
die Ergebnisse der Bewertungen und Messungen und die potentiellen Gefahren, die von den Emissionsquellen ausgehen;
das Erkennen und Melden von gesundheitsschädigenden Auswirkungen;
die Voraussetzungen, unter denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung haben, und deren Zweck;
sichere Arbeitsverfahren, sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition;
die korrekte Verwendung der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstung.