Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Lärm und Vibrationen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.06.2024

Abkürzung

LF-VOLV

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Wenn ein Auslösewert überschritten ist, muss eine Information und Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Paragraphen 195, und 197 LAG erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
    1. Ziffer eins
      die Maßnahmen gemäß Paragraphen 10, bis 13;
    2. Ziffer 2
      Bedeutung und Höhe der Expositionsgrenzwerte, der Auslösewerte sowie ihren Bezug zur Gefährdung;
    3. Ziffer 3
      die Ergebnisse der Bewertungen und Messungen und die potentiellen Gefahren, die von den Emissionsquellen ausgehen;
    4. Ziffer 4
      das Erkennen und Melden von gesundheitsschädigenden Auswirkungen;
    5. Ziffer 5
      die Voraussetzungen, unter denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung haben, und deren Zweck;
    6. Ziffer 6
      sichere Arbeitsverfahren, sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition;
    7. Ziffer 7
      die korrekte Verwendung der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstung.
  2. Absatz 2,Die Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Paragraph 196, LAG hat sich insbesondere zu beziehen auf:
    1. Ziffer eins
      die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren;
    2. Ziffer 2
      die Maßnahmen gemäß Paragraphen 10, bis 13;
    3. Ziffer 3
      die Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

20012530

Dokumentnummer

NOR40260429