Absatz eins,Wenn ein Auslösewert überschritten ist, muss eine Information und Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Paragraphen 195, und 197 LAG erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
- Ziffer einsdie Maßnahmen gemäß Paragraphen 10, bis 13;
- Ziffer 2Bedeutung und Höhe der Expositionsgrenzwerte, der Auslösewerte sowie ihren Bezug zur Gefährdung;
- Ziffer 3die Ergebnisse der Bewertungen und Messungen und die potentiellen Gefahren, die von den Emissionsquellen ausgehen;
- Ziffer 4das Erkennen und Melden von gesundheitsschädigenden Auswirkungen;
- Ziffer 5die Voraussetzungen, unter denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung haben, und deren Zweck;
- Ziffer 6sichere Arbeitsverfahren, sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition;
- Ziffer 7die korrekte Verwendung der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstung.