Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Land- und forstwirtschaftliche Verordnung elektromagnetische Felder § 9

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Verordnung elektromagnetische Felder

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 48/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.06.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-VEMF

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Maßnahmen und Maßnahmenprogramm

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Gefahren durch elektromagnetische Felder müssen ausgeschlossen oder soweit auf ein Mindestmaß verringert werden, als dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln möglich ist.
  2. Absatz 2,Um elektromagnetische Felder möglichst gering zu halten, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (Paragraph 190, LAG) geeignete Maßnahmen aus Paragraph 10, auswählen und durchführen.
  3. Absatz 3,Können bei Überschreitung eines Auslösewertes die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte nicht nachgewiesen und Sicherheitsgefahren nicht ausgeschlossen werden (Paragraph 4, Absatz 5,), müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Festlegung oder Anpassung von Gefahrenverhütungsmaßnahmen (Paragraph 187, LAG) auch ein Programm mit Maßnahmen aus Paragraph 10, festlegen und durchführen.
  4. Absatz 4,Bei Erstellung des Maßnahmenprogramms sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu berücksichtigen.

Im RIS seit

21.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2024

Gesetzesnummer

20012528

Dokumentnummer

NOR40260413

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/48/P9/NOR40260413

Navigation im Suchergebnis