(3)Absatz 3,Können bei Überschreitung eines Auslösewertes die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte nicht nachgewiesen und Sicherheitsgefahren nicht ausgeschlossen werden (§ 4 Abs. 5), müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Festlegung oder Anpassung von Gefahrenverhütungsmaßnahmen (§ 187 LAG) auch ein Programm mit Maßnahmen aus § 10 festlegen und durchführen.Können bei Überschreitung eines Auslösewertes die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte nicht nachgewiesen und Sicherheitsgefahren nicht ausgeschlossen werden (Paragraph 4, Absatz 5,), müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Festlegung oder Anpassung von Gefahrenverhütungsmaßnahmen (Paragraph 187, LAG) auch ein Programm mit Maßnahmen aus Paragraph 10, festlegen und durchführen.