Absatz eins,Gefahren durch elektromagnetische Felder müssen ausgeschlossen oder soweit auf ein Mindestmaß verringert werden, als dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln möglich ist.
Land- und forstwirtschaftliche Verordnung elektromagnetische Felder
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2024,
römisch fünf
Paragraph 9
01.06.2024
LF-VEMF
60/01 Arbeitsvertragsrecht
21.02.2024
20012528
NOR40260413