Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Verordnung elektromagnetische Felder
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.06.2024
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
LF-VEMF
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des § 202 Abs. 1 und 2 LAG für Tätigkeiten, bei denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des Paragraph 202, Absatz eins, und 2 LAG für Tätigkeiten, bei denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.
Im RIS seit
21.02.2024
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2024
Gesetzesnummer
20012528
Dokumentnummer
NOR40260405