Land- und forstwirtschaftliche Verordnung elektromagnetische Felder
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2024,
römisch fünf
Paragraph eins
01.06.2024
LF-VEMF
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des Paragraph 202, Absatz eins, und 2 LAG für Tätigkeiten, bei denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.
21.02.2024
20012528
NOR40260405