Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Verordnung elektromagnetische Felder

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.06.2024

Abkürzung

LF-VEMF

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des Paragraph 202, Absatz eins, und 2 LAG für Tätigkeiten, bei denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2024

Gesetzesnummer

20012528

Dokumentnummer

NOR40260405