Bundesrecht konsolidiert

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Land- und forstwirtschaftliche Elektroschutzverordnung § 7

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Elektroschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 46/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.06.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-ESV

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Kontrollen und Prüfungen

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen in ihren Arbeitsstätten sowie die von ihnen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als Arbeitsmittel zur Verfügung gestellten ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel nur verwendet werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die für diese nach Absatz 3, erforderlichen Kontrollen durchgeführt wurden,
    2. Ziffer 2
      die für diese nach Paragraphen 8, und 9 erforderlichen Prüfungen von Elektrofachkräften, die Kenntnisse durch Prüfung vergleichbarer Anlagen und Betriebsmittel haben, durchgeführt wurden, und
    3. Ziffer 3
      Angaben von Herstellerinnen und Herstellern oder von Inverkehrbringerinnen und Inverkehrbringern über die Prüfungen der elektrischen Anlagen oder elektrischen Betriebsmitteln eingehalten werden.
  2. Absatz 2,Absatz eins, Ziffer 2, gilt nicht für elektrische Anlagen der öffentlichen Stromversorgung.
  3. Absatz 3,Folgende Kontrollen durch eine elektrotechnisch unterwiesene Person sind erforderlich:
    1. Ziffer eins
      Kontrolle der Funktion von Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen, jedenfalls für jene, die den Fehler- oder Zusatzschutz nach den Regeln der Technik gewährleisten, durch Betätigung der Prüftaste in den von den Herstellerinnen und Herstellern oder Inverkehrbringerinnen und Inverkehrbringern angegebenen Intervallen, falls solche Intervalle nicht angegeben sind, zumindest monatlich sowie nach einem Fehlerfall,
    2. Ziffer 2
      auf auswärtigen Arbeitsstellen: Kontrolle der elektrischen Anlagen für den Betrieb der auswärtigen Arbeitsstelle und der elektrischen Betriebsmittel auf offensichtliche Mängel mindestens einmal wöchentlich.

Schlagworte

Fehlerschutz

Im RIS seit

19.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2024

Gesetzesnummer

20012525

Dokumentnummer

NOR40260346

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/46/P7/NOR40260346

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