Absatz eins,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen in ihren Arbeitsstätten sowie die von ihnen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als Arbeitsmittel zur Verfügung gestellten ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel nur verwendet werden, wenn
- Ziffer einsdie für diese nach Absatz 3, erforderlichen Kontrollen durchgeführt wurden,
- Ziffer 2die für diese nach Paragraphen 8, und 9 erforderlichen Prüfungen von Elektrofachkräften, die Kenntnisse durch Prüfung vergleichbarer Anlagen und Betriebsmittel haben, durchgeführt wurden, und
- Ziffer 3Angaben von Herstellerinnen und Herstellern oder von Inverkehrbringerinnen und Inverkehrbringern über die Prüfungen der elektrischen Anlagen oder elektrischen Betriebsmitteln eingehalten werden.