Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Elektroschutzverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.06.2024
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
LF-ESV
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Leitungsroller und Leitungen
§ 6.Paragraph 6,
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Leitungsroller mit eingebauter Überhitzungsschutzeinrichtung verwendet werden. Vor Benützung beweglicher Leitungen, insbesondere aufgerollter Leitungen, ist deren Isolierung auf offensichtliche Schäden (z. B. Risse) zu prüfen.
Im RIS seit
19.02.2024
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2024
Gesetzesnummer
20012525
Dokumentnummer
NOR40260345