Land- und forstwirtschaftliche Elektroschutzverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2024,
römisch fünf
Paragraph 6
01.06.2024
LF-ESV
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Leitungsroller mit eingebauter Überhitzungsschutzeinrichtung verwendet werden. Vor Benützung beweglicher Leitungen, insbesondere aufgerollter Leitungen, ist deren Isolierung auf offensichtliche Schäden (z. B. Risse) zu prüfen.
20.02.2024
20012525
NOR40260345