Bundesrecht konsolidiert

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Land- und forstwirtschaftliche Elektroschutzverordnung § 18

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Elektroschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 46/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.06.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-ESV

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Elektrozäune

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Die Anbringung von Elektrozaungeräten für den Weidebetrieb, die nicht für den Betrieb innerhalb eines Gebäudes bestimmt sind, ist in brandgefährdeten Räumen wie Scheunen, Tennen, Stallungen unzulässig.
  2. Absatz 2,Zaunzuleitungen dürfen weder aus brandgefährdeten Räumen heraus noch in brandgefährdete Räume hineingeführt werden. Bei Wegführung einer Zaunleitung von einem Gebäude ist eine Überspannungsschutzeinrichtung auf nicht brennbarer Unterlage außerhalb des Gebäudes anzubringen.
  3. Absatz 3,Werden Zaundrähte in der Nähe von Freileitungen entlanggeführt oder kreuzen sie dieselben, so darf die Bauhöhe von 2 m im Schutzstreifen nicht überschritten werden. Leitend verbundene Elektrozäune dürfen nur von einem Elektrozaungerät gespeist werden.
  4. Absatz 4,Bei Annäherung von Elektrozäunen, die nicht von ein und demselben Elektrozaungerät unter Spannung gesetzt werden, ist ein Mindestabstand von 2,0 m einzuhalten.
  5. Absatz 5,Weideschranken müssen von beiden Seiten leicht erkennbar sein.

Im RIS seit

19.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2024

Gesetzesnummer

20012525

Dokumentnummer

NOR40260357

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/46/P18/NOR40260357

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