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Land- und forstwirtschaftliche Elektroschutzverordnung § 18
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 17 am 25.08.2026
§ 19 am 25.08.2026
Alle Fassungen
§ 18 heute
§ 18 gültig ab 01.06.2024
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Elektroschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 46/2024
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 18
Inkrafttretensdatum
01.06.2024
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
LF-ESV
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Elektrozäune
§ 18.
Paragraph 18,
(1)
Absatz eins,
Die Anbringung von Elektrozaungeräten für den Weidebetrieb, die nicht für den Betrieb innerhalb eines Gebäudes bestimmt sind, ist in brandgefährdeten Räumen wie Scheunen, Tennen, Stallungen unzulässig.
(2)
Absatz 2,
Zaunzuleitungen dürfen weder aus brandgefährdeten Räumen heraus noch in brandgefährdete Räume hineingeführt werden. Bei Wegführung einer Zaunleitung von einem Gebäude ist eine Überspannungsschutzeinrichtung auf nicht brennbarer Unterlage außerhalb des Gebäudes anzubringen.
(3)
Absatz 3,
Werden Zaundrähte in der Nähe von Freileitungen entlanggeführt oder kreuzen sie dieselben, so darf die Bauhöhe von 2 m im Schutzstreifen nicht überschritten werden. Leitend verbundene Elektrozäune dürfen nur von einem Elektrozaungerät gespeist werden.
(4)
Absatz 4,
Bei Annäherung von Elektrozäunen, die nicht von ein und demselben Elektrozaungerät unter Spannung gesetzt werden, ist ein Mindestabstand von 2,0 m einzuhalten.
(5)
Absatz 5,
Weideschranken müssen von beiden Seiten leicht erkennbar sein.
Im RIS seit
19.02.2024
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2024
Gesetzesnummer
20012525
Dokumentnummer
NOR40260357
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/46/P18/NOR40260357
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