Absatz eins,Die Anbringung von Elektrozaungeräten für den Weidebetrieb, die nicht für den Betrieb innerhalb eines Gebäudes bestimmt sind, ist in brandgefährdeten Räumen wie Scheunen, Tennen, Stallungen unzulässig.
Land- und forstwirtschaftliche Elektroschutzverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2024,
römisch fünf
Paragraph 18
01.06.2024
LF-ESV
60/01 Arbeitsvertragsrecht
20.02.2024
20012525
NOR40260357