Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Elektroschutzverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 17
Inkrafttretensdatum
01.06.2024
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
LF-ESV
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Wärmestrahlgeräte
§ 17.Paragraph 17,
Wärmestrahlgeräte mit offenen Heizdrähten sind verboten. Bei Verwendung von Dunkelstrahlern, z. B. Keramikheizkörper, Rohrheizkörper, darf als Einstreu nur Torfmull, Sand oder Kurzstreu verwendet werden. Wärmestrahlgeräte sind in angemessenen Abständen zu reinigen. Vor Beginn der Reinigung sind sie auszuschalten und gegen unbeabsichtigtes Wiedereinstalten zu sichern (z. B. Ziehen des Steckers, Ausschalten des Hauptschalters bei ortsfesten Geräten).
Im RIS seit
19.02.2024
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2024
Gesetzesnummer
20012525
Dokumentnummer
NOR40260356