Bundesrecht konsolidiert

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Land- und forstwirtschaftliche Elektroschutzverordnung § 17

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Elektroschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 46/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.06.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-ESV

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Wärmestrahlgeräte

Paragraph 17,

Wärmestrahlgeräte mit offenen Heizdrähten sind verboten. Bei Verwendung von Dunkelstrahlern, z. B. Keramikheizkörper, Rohrheizkörper, darf als Einstreu nur Torfmull, Sand oder Kurzstreu verwendet werden. Wärmestrahlgeräte sind in angemessenen Abständen zu reinigen. Vor Beginn der Reinigung sind sie auszuschalten und gegen unbeabsichtigtes Wiedereinstalten zu sichern (z. B. Ziehen des Steckers, Ausschalten des Hauptschalters bei ortsfesten Geräten).

Im RIS seit

19.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2024

Gesetzesnummer

20012525

Dokumentnummer

NOR40260356

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/46/P17/NOR40260356

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