Land- und forstwirtschaftliche Elektroschutzverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2024,
römisch fünf
Paragraph 17
01.06.2024
LF-ESV
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Wärmestrahlgeräte mit offenen Heizdrähten sind verboten. Bei Verwendung von Dunkelstrahlern, z. B. Keramikheizkörper, Rohrheizkörper, darf als Einstreu nur Torfmull, Sand oder Kurzstreu verwendet werden. Wärmestrahlgeräte sind in angemessenen Abständen zu reinigen. Vor Beginn der Reinigung sind sie auszuschalten und gegen unbeabsichtigtes Wiedereinstalten zu sichern (z. B. Ziehen des Steckers, Ausschalten des Hauptschalters bei ortsfesten Geräten).
20.02.2024
20012525
NOR40260356