Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Elektroschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.06.2024

Abkürzung

LF-ESV

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Wärmestrahlgeräte

Paragraph 17,

Wärmestrahlgeräte mit offenen Heizdrähten sind verboten. Bei Verwendung von Dunkelstrahlern, z. B. Keramikheizkörper, Rohrheizkörper, darf als Einstreu nur Torfmull, Sand oder Kurzstreu verwendet werden. Wärmestrahlgeräte sind in angemessenen Abständen zu reinigen. Vor Beginn der Reinigung sind sie auszuschalten und gegen unbeabsichtigtes Wiedereinstalten zu sichern (z. B. Ziehen des Steckers, Ausschalten des Hauptschalters bei ortsfesten Geräten).

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2024

Gesetzesnummer

20012525

Dokumentnummer

NOR40260356