(4)Absatz 4,Wenn nichtelektrotechnische Arbeiten, insbesondere Bauarbeiten, von elektrotechnischen Laien durchgeführt werden sollen, gilt im Fall des Abs. 2 Z 2 weiters Folgendes:Wenn nichtelektrotechnische Arbeiten, insbesondere Bauarbeiten, von elektrotechnischen Laien durchgeführt werden sollen, gilt im Fall des Absatz 2, Ziffer 2, weiters Folgendes:
Der notwendige Abstand muss jedenfalls größer sein als die Annäherungszone (Anhang 2 der ESV).
Es sind
nur solche Arbeitsmittel zu verwenden, deren Höhe und Reichweite die Einhaltung des notwendigen Abstandes gewährleisten oder
geeignete technische Maßnahmen anzuwenden (wie Prallseile, Abschrankungen, Dreh-, Höhen- oder Auslegerbegrenzungen von Maschinen), die sicherstellen, dass ein gefahrbringendes Annähern an unter Spannung stehende Teile verhindert ist oder
geeignete betriebliche oder organisatorische Maßnahmen zu setzen (wie Warneinrichtungen), die sicherstellen, dass ein gefahrbringendes Annähern an unter Spannung stehende Teile verhindert ist.