Absatz eins,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen mit Nennspannungen über 50 römisch fünf Wechselspannung oder 120 römisch fünf Gleichspannung nur dann gearbeitet wird, wenn durch geeignete Maßnahmen nach den anerkannten Regeln der Technik sichergestellt ist, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die unter Spannung stehenden Teile nicht berühren können und nicht mit Körperteilen oder Gegenständen in gefährliche Bereiche (Absatz 3, und 4) eindringen können.